Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
12.04.2024
14 Ca 2232/23

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren 3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/100 und die Beklagte 87/100 zu tragen. 
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.497,69 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

09.02.2024 10 BV 23/23

Der Antrag wird zurückgewiesen.

15.04.2024 11 BVGa 7/24

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

23.01.2024 12 Ca 587/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.937,15 festgesetzt.

16.04.2024 12 Ca 880/23

1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt.

10.04.2024 13 Ca 62/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 29.166,11 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

27.03.2024 13 Ca 66/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 52.164,80 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 13 Ca 80/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.453,87 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 2896/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
2) Die Beklagter hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 2897/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind.
Dass die Klägerin ein Persönlichkeitscoaching anbietet, das sich an Privatpersonen oder Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind, welches darauf abzielt, die psychologischen und tatsächlichen Einstellungen zu den verschiedenen Lebens- und Geschäftssachverhalten so einzurichten und zu optimieren, dass z. B. die Privatperson sich im beruflichen Leben besser entwickeln kann sowie dass der Selbständige seine Marktposition und Geschäftsausrichtung nachhaltig justiert.
Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten wird 32 Wochenstunden nicht überschreiten.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 3905/23

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. 
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 458.300,68 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

10.04.2024 14 Ca 5188/20

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt.

5.Die Berufung wird nicht zugelassen.

10.04.2024 15 BV 99/23

Beschluss:
Der den Beteiligten Ziff. 1 bis Ziff. 4 als Beteiligter Ziff. 5 gebildete Regionalbetriebsrat Süd-West wird wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1. Satz 1 BwtrVG aufgelöst.

17.04.2024 15 Ca 4189/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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