In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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12.04.2024 | 14 Ca 2232/23 |
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren
3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
15.04.2024 | 11 BVGa 7/24 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
23.01.2024 | 12 Ca 587/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht. |
16.04.2024 | 12 Ca 880/23 | 1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt. |
10.04.2024 | 13 Ca 62/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 13 Ca 80/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
12.04.2024 | 14 Ca 2896/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. |
12.04.2024 | 14 Ca 2897/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die
Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die
Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im
Marktsegment der Beklagten tätig sind. |
12.04.2024 | 14 Ca 3905/23 | 1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. |
10.04.2024 | 14 Ca 5188/20 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt. 5.Die Berufung wird nicht zugelassen. |
10.04.2024 | 15 BV 99/23 | Beschluss: |
17.04.2024 | 15 Ca 4189/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Widerklage wird abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |