In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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28.03.2024 | 2 Ca 5545/23 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem mit Schreiben vom 30.06.2023 gestellten Antrag des Klägers auf Reduzierung der Arbeitszeit ab
dem 01.01.2024 um 50 Prozent der geschuldeten Vollarbeitszeit bei Verteilung der reduzierten Arbeitszeit dergestalt, dass der Kläger
im Wechsel 2 Wochen arbeitet und dann 2 Wochen frei hat, zuzustimmen. |
27.03.2024 | 28 Ca 207/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BurIG zu erteilen. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
27.03.2024 | 18 Ca 4441/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.08.2024 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.2023 fortbestanden hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2023 weitere restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 297,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 06.06.2023 zu bezahlen und ihr eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2023 zu erteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 10.964,35 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
26.03.2024 | 23 Ca 4666/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
25.03.2024 | 18 BV 54/24 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
20.03.2024 | 13 Ca 76/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 31.07.2023 beendet
worden ist. |
20.03.2024 | 13 Ca 75/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.07.2023 nicht beendet
worden ist. |
20.03.2024 | 13 Ca 72/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2023 nicht
beendet wird. |
20.03.2024 | 9 Ca 132/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
20.03.2024 | 6 BVGa 2/24 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
20.03.2024 | 6 Ga 7/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.03.2024 | 3 Ga 11/24 | 1. Der Antrag vom 13.03.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5331/23 | 1. Die Verhandlung wird vertagt. 2. Termin zur Fortsetzung des Kammertermins wird bestimmt auf Dienstag 09.07.2024, 13:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 024, Hochparterre. 3. Hierzu wird hiermit geladen. 4. Das persönliche Erscheinen des Klägers wird zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. 5. Der beklagten Partei wird aufgegeben, eine mit allen Einzelheiten des Sachverhaltes vertraute Person in den Termin zu entsenden, deren Kenntnisse und Befugnisse den Anforderungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen. 6. Als Zeugen sind über die Beklagte zu laden: Vorläufiges Beweisthema: Bedrohung durch den Kläger bei der gemeinsamen Übergabe der Abmahnung vom 19.09.2023 mit Herrn Fries am 21.09.2023 und im Nachgang nochmals bei einem Telefongespräch. b)Stefan Fries Vorläufiges Beweisthema: Bedrohung durch den Kläger bei der gemeinsamen Übergabe der Abmahnung vom 19.09.2023 mit Herrn Tesfamichael am 21.09.2023 7. Dem Vorsitzenden bleibt vorbehalten, weitere Auflagen und Verfügungen von Amts wegen zu erlassen. |
19.03.2024 | 3 Ga 11/24 | 1. Der Antrag vom 13.03.2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.03.2024 | 25 BV 72/22 | 1. Es wird festgestellt, dass der Angestellte Herr Christian Göbel kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |