SSB AG: Klagen weiterer Betriebsratsmitglieder abgewiesen (6 Ca 2066/17, 6 Ca 2067, 6 Ca 2068 und 6 Ca 4573/17)

Datum: 22.03.2018

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 22. März 2018 vier weitere Klagen von Betriebsratsmitgliedern gegen die SSB AG abgewiesen. Die SSB AG hatte in einem Fall die Vergütung um eine Entgeltgruppe herabgruppiert, in drei Fällen Zulagen in unterschiedlicher Höhe und in allen vier Fällen pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Betriebsratstätigkeit gestrichen. Die SSB AG hat zudem für die Vergangenheit Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Hiergegen wehrten sich die betroffenen Betriebsratsmitglieder in den vorliegenden Verfahren.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die gleich gelagerte Klage des Betriebsratsvorsitzenden bereits mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (7 Ca 4574/17) überwiegend abgewiesen (dazu: Medienmitteilung vom 16. Oktober 2017). Die Herabgruppierung, die Streichung von weiteren Entgeltbestandteilen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für die Betriebsratstätigkeit seien rechtens. Einen Rückzahlungsanspruch der SSB AG für die Vergangenheit wurde hingegen verneint und der Klage insoweit stattgegeben. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (Aktenzeichen 7 Sa 17/18). Termin zur Berufungsverhandlung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist bestimmt auf Feitag, den 6. Juli 2018, 09:00 Uhr.

Die Klagen von zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern hatte das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteilen vom 22. November 2017 überwiegend abgewiesen (17 Ca 2014/17 und 17 Ca 2015/17). Auch in diesen Entscheidungen wurde ein Rückforderungsanspruch der SSB AG verneint. Gegen die Urteile wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (Aktenzeichen 7 Sa 4/18 und 7 Sa 5/18). Termin zur Berufungsverhandlung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ist bestimmt auf Feitag, den 6. Juli 2018, 09:00 Uhr.

Am 22.03.2018 hat das Arbeitsgericht Stuttgart - in Übereinstimmung mit den Urteilen vom 10. Oktober 2017 und vom 22. November 2017 - entschieden, dass die Herabgruppierung und die Streichung der Zulagen und der pauschalierten Aufwandsentschädigungen rechtens seien. Abweichend von den Urteilen vom 10. Oktober 2017 und vom 22. November 2017 wurden die Klagen allerdings insgesamt abgewiesen. Die Klageabweisung erfasst damit auch die von den Klägern begehrte Feststellung, dass die SSB AG nicht zur Rückforderung von Zahlungen in der Vergangenheit berechtigt sei. Das Rückforderungsbegehren der SSB AG sei vielmehr in allen vier Fällen berechtigt. Die Kammer nahm in der mündlichen Verhandlung auf eine erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2017 (5 AZR 11/17) Bezug.

Gegen die Urteile wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (1 Sa 8/18, 7 Sa 58/18, 7 Sa 59/18 und 7 Sa 62/18).

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