SSB AG: Klage des Betriebsratsvorsitzenden überwiegend abgewiesen (7 Ca 4574/17)

Datum: 16.10.2017

Das Arbeitsgericht hat im Verfahren des Betriebsratsvorsitzenden der beklagten SSB AG mit Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Herabgruppierung und die Streichung von weiteren Entgeltbestandteilen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für die Betriebsratstätigkeit rechtens sei. Einen Rückzahlungsanspruch der SSB AG für die Vergangenheit hat das Arbeitsgericht hingegen verneint und der Klage insoweit stattgegeben. Die Parteien können gegen das Urteil Berufung einlegen.

Beim Arbeitsgericht sind Klagen weiterer freigestellter Betriebsräte anhängig (siehe dazu die Terminvorschau vom 6. Oktober 2017). Die Kammertermine in diesen Verfahren finden nach derzeitigem Terminstand am 22. November 2017 (17 Ca 2014/17, 17 Ca 2015/17, 14:00 und 15:00 Uhr, Saal 015) und 23. November 2017 (6 Ca 2066/17, 6 Ca 2076, 6 Ca 2068 und 6 Ca 4573/17, 23.11.2017, 13:30, 14:00; 14:30, 15:00 Uhr, Saal 007) statt.

Der Betriebsrat hatte wegen der Herabgruppierung von Betriebsräten in drei Fällen Beschlussverfahren eingeleitet (15 BV 312/16 und 17 BV 313/16, 17 BV 317/16). Die Verfahren wurden wegen Antragsrücknahme eingestellt.

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