Klinikum Stuttgart: Kündigungsschutzklage des Leiters der International Unit überwiegend abgewiesen (Urteil vom 7. Februar 2018, 15 Ca 1852/17)

Datum: 19.03.2018

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 7. Februar 2018 entschieden, dass die von der Stadt Stuttgart als Trägerin des Klinikums Stuttgart am 1. März 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung des (ehemaligen) Leiters der International Unit unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung vom 20. März 2017 ist hingegen wirksam. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Stadt Stuttgart wurde mit Ablauf des 30. September 2017 beendet. Die Kündigungsschutzklage wurde insoweit abgewiesen.

Die fristlose und die ordentliche Kündigung wurden im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag zur Behandlung von libyschen Kriegsverletzten ab 2013 (Projekt Libyen) und einem im Februar 2014 abgeschlossenen Kooperationsvertrag mit dem Gesundheitsministerium Kuwait (Projekt Kuwait) ausgesprochen. Beide Projekte wurden über die International Unit des Klinikums Stuttgart abgewickelt. Die Stadt Stuttgart hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Pflichtverletzungen gestützt, die der Kläger als Leiter der International Unit bei Durchführung der Projekte begangen haben soll. Der Kläger hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart stellte mit Urteil vom 7. Februar 2018 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Stadt Stuttgart beendet wurde. Nach Auffassung der 15. Kammer des Arbeitsgerichts Stuttgart ist die fristlose Kündigung wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Ermittlung des Kündigungssachverhalts sei nicht mit der gebotenen Eile bzw. nicht hinreichend zügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrieben worden. Das gelte jedenfalls für den Zeitraum ab Vorliegen des Prüfungsberichts des Rechnungsamts der Stadt Stuttgart vom 18. Dezember 2015 bis zur Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei am 29. Juni 2016. Der Prüfungsbericht habe ausreichend Hinweise enthalten, die zu weiteren Ermittlungen gegen den Kläger Anlass gegeben hätten. Im Prüfungsbericht seien diejenigen Pflichtverletzungen des Klägers als Leiter der International Unit bezüglich der Projekte Libyen und Kuwait thematisiert worden, die die Stadt Stuttgart als kündigungsbegründend herangezogen habe.

Soweit die Stadt Stuttgart angeführt habe, dass die Prüfungshandlungen vor dem Hintergrund der bevorstehenden Durchsuchung durch die Steuerfahndung am 10. Mai 2016 zurückhaltend erfolgt seien, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Es sei unklar geblieben, wann die Stadt Stuttgart von wem von der beabsichtigten Durchsuchung erfahren habe und was ihr seitens der Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang genau auferlegt worden sei.

Sollte die Staatsanwaltschaft gebeten haben, den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes nicht weiterzureichen und Dritten nicht bekannt zu machen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden, lasse sich daraus nicht ableiten, dass interne, nicht zur Kenntnis Dritter gelangende weitere Untersuchungen seitens der Stadt Stuttgart hätten erfolgen können. Zumindest aber nach der Durchsuchung am 10. Mai 2016 und der laut der Stadt Stuttgart am 31. Mai 2016 erfolgten „Freigabe“ des Berichts des Rechnungsprüfungsamtes seitens der Staatsanwaltschaft wäre es geboten gewesen, nicht noch einmal circa vier Wochen (bis zum 29. Juni 2016) zuzuwarten, um die interne Untersuchung anwaltlich in Auftrag zu geben.

Bezüglich der ordentlichen Kündigung wies das Arbeitsgericht Stuttgart allerdings die Kündigungsschutzklage ab. Es folgte insoweit in zentralen Punkten der Argumentation der Stadt Stuttgart. In der mündlichen Urteilsbegründung begründete der Vorsitzende der Kammer 15 die Entscheidung damit, dass der Kläger bezüglich des Projekts Libyen in einer Vielzahl einzelner Sachverhalte seine arbeitsvertragliche Pflicht, die Vermögens- und Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers zu wahren und diesen vor Schäden zu bewahren, in gravierendem Maße verletzt habe. So sei der Kläger etwa, ohne hierzu ausreichend bevollmächtigt zu sein, weitreichende finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des Klinikums eingegangen, insbesondere habe er in einer nicht in den Kooperationsvertrag aufgenommenen „Nebenabrede“ mehreren Personen - ohne eine erkennbar adäquate Gegenleistung - Vermittlungsprovisionen insgesamt in Millionenhöhe zugesagt und teils deren Bezahlung auf „Scheinrechnungen“ hin, die er als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet habe, mitveranlasst. Ferner habe der Kläger in einer erheblichen Anzahl von Fällen ersichtlich fragwürdige Rechnungen verschiedener Dienstleister im Zusammenhang mit dem Projekt Libyen, die einer tragfähigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehrten, ohne Überprüfung derselben als „sachlich und rechnerisch richtig“ gezeichnet und deren Bezahlung mitveranlasst. Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger an der Erstellung von rückdatierten Dokumenten mitgewirkt habe, um erfolgte Zahlungen nachträglich zu legitimieren. Bereits aufgrund der im Zusammenhang mit dem Projekt Libyen vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen sei der Stadt Stuttgart die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Ob der Kläger darüber hinaus auch im Rahmen des Projekts Kuwait kündigungsrelevante Pflichtverletzungen begangen habe, könne dahinstehen.

Gegen das Urteil wurde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt (Az. 15 Sa 21/18).

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