Anfechtung der Betriebsratswahl bei der Daimler AG: Fortsetzungstermin am 25. April 2019 ( (21 BV 62/18)

Datum: 14.02.2019

Am Arbeitsgericht Stuttgart fand am 14. Februar 2019 der erste Anhörungstermin vor der Kammer zur Anfechtung der Betriebsratswahl für den Betrieb „Zentrale Stuttgart“ statt. An dem Beschlussverfahren sind neben den noch vier antragstellenden Arbeitnehmern der Betriebsrat und die Daimler AG beteiligt. Die für den Rechtsstreit zuständige Kammer 21 - unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Büchele - erörterte mit den Beteiligten die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags und die von den Antragsstellern vorgebrachten Anfechtungsgründe. Am Ende der Sitzung erging keine abschließende Entscheidung. Die Sitzung wurde vertagt.

Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags:
Der Vorsitzende wies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einleitend darauf hin, dass der Wahlanfechtungsantrag trotz Antragsrücknahme eines Antragsstellers und trotz des Verlusts des Wahlrechts bei zwei Antragsstellern wegen einer Freistellung von der Arbeit im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung und einer Versetzung in einen anderen Betrieb zulässig bleibe.

Zu den Anfechtungsgründen:
Nach Auffassung der Kammer sei die Teilnahme von drei räumlich weit vom Hauptbetrieb (Betrieb „Zentrale Stuttgart“) entfernte Betriebsteile an der Betriebsratswahl problematisch. Für diese Betriebsteile hätte, soweit es sich um betriebsratsfähige Einheiten handele (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), unter Umständen ein eigener Betriebsrat gewählt werden müssen, es sei denn die Belegschaft hätte die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs beschlossen (§ 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG). Die tatsächlichen Umstände der Teilnahme der Betriebsteile an der Betriebsratswahl konnten im Anhörungstermin allerdings nicht aufgeklärt werden.

Die Kammer erörterte mit den Beteiligten intensiv die zwischen ihnen streitige Frage, ob es sich bei der „Zentrale Stuttgart“ um einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne handele oder ob es sich bei den Bereichen „Zentrale Funktionen“, „MBCars“, „Trucks“ und „VAN“, wie von den Antragstellern behauptet, um jeweils eigenständige Betriebe handele. Die Daimler AG und der Betriebsrat vertraten weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der „Zentrale Stuttgart“ nur um einen Betrieb handele. Es bestehe insbesondere eine einheitliche Leitung für betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten. Die Antragsteller vertraten den gegenteiligen Standpunkt.

Bezüglich der Einstufung von Mitarbeitern als leitende und damit nicht wahlberechtigte Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 3 BetrVG) wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Überprüfungsmaßstab wegen des Zuordnungsverfahrens auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit beschränkt sei (§ 18a Abs. 5 BetrVG) und offensichtliche Fehler nach Aktenlage nicht ersichtlich seien.

Zur zunächst behaupteten Wahlbeeinflussung durch eine im Vorfeld der Betriebsratswahl versandte E-Mail konnte bereits im Gütetermin aufgeklärt werden, dass die textliche Hervorhebung der IG Metall und der Hinweis auf die auf die anstehenden Aufsichtsrats- und Betriebsratswahlen in der bei Gericht eingereichten Kopie der E-Mail von den Antragsstellern selbst stammten.

Im Anhörungstermin erging keine verfahrensabschließende Entscheidung. Die Kammer vertagte die Sitzung. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zur Teilnahme der auswärtigen Betriebsteile an der Betriebsratswahl ergänzend Stellung zu nehmen. Ein Fortsetzungstermin wurde - nach derzeitigem Terminstand - bestimmt auf Donnerstag, den 25. April 2019, 09:30 Uhr (Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 020, Hochparterre).

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