Einstweilige Verfügung abgelehnt: SSB-Dienstpläne zum Kirchentag bleiben

Datum: 02.06.2015

Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Antrag des Betriebsrats der Stuttgarter Straßenbahnen AG, dem Arbeitgeber die Verwendung von Dienstplänen - betreffend besondere Fahrpläne - zum Deutschen Evangelischen Kirchentag zu untersagen, zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht, der Arbeitgeber dürfe ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle die Dienstpläne nicht anwenden.

Die SSB sind dem entgegengetreten mit dem Argument, dies sei zum Schutze der Arbeitnehmer nicht erforderlich, man beachte die entsprechenden Sozialvorschriften, Tarifverträge und Gesetze. Sie habe nach Ablehnung der Dienstpläne die Einigungsstelle im Vorfeld auch angerufen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es besteht zwar ein Verfügungsanspruch, da Dienstpläne der Zustimmung des Betriebsrats oder, diese ersetzend, der Einigungsstelle bedürfen und diese nicht vorliegt. Es besteht jedoch kein Verfügungsgrund. Ein solcher liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, ob die Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dies führte hier zum Ergebnis, dass ein überwiegendes Interesse des Betriebsrats an der Unterlassung nicht besteht, da nach Überzeugung des Gerichts wesentliche Nachteile für die Belegschaft bei Durchführung der Dienstpläne nicht zu befürchten sind. Auf Seiten der SSB, die einen Großteil des öffentlichen Nahverkehrs im Raum Stuttgart sicherstellen muss, bestehen gewichtige entgegenstehende Interessen, nämlich die Bewältigung des Fahrgastaufkommens am Kirchentag. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die SSB bewusst und gewollt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aushöhlen will, bestehen nicht.
 
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz - § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 - hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Dienstplänen ein Mitbestimmungsrecht. Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, hat die Einigungsstelle zu entscheiden.Bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Zwischen dem Betriebsrat und der SSB sind/waren zahlreiche Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig, ua. über Dienstpläne, Einrichtung von Einigungsstellen und Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständigen Berater des Betriebsrats und dessen Kosten. In einem weiteren Verfahren am 02.06.2015 über Dienstpläne „Rad-Tourer“ wurde der Antrag des Betriebsrats ebenfalls zurückgewiesen.
Der unterlegene Betriebsrat kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
(Az.: 30 BVGa 17/15)

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