Höhe von Betriebsratsvergütungen bei Daimler: Anträge der Betriebsratsminderheit erfolglos

Datum: 25.10.2013

Mit Beschluss vom 25.10.2013 hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Anträge von einigen Betriebsratsmitgliedern des Werks Daimler Untertürkheim betreffend die Höhe der Betriebsratsvergütung zurück gewiesen.

Die antragstellenden sechs Betriebsratsmitglieder des Werks Untertürkheim Betrieb 1 der Daimler AG sind im Gegensatz zur Mehrheit im 43-köpfigen Betriebsrat nicht Mitglieder der IG Metall. Sie sind der Ansicht, dass die Vergütungen der Betriebsratsmitglieder, die auf der Liste der IG Metall in den Betriebsrat gewählt wurden, höher ausfallen als die vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb und als bei ihnen und machen einen Verstoß gegen das Ehrenamtsprinzip des Betriebsverfassungsgesetzes geltend.
Sie begehren mit ihren Anträgen im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit von verschiedenen internen Regelungen/Orientierungsrahmen zur Betriebsratsvergütung sowie die Unterlassung der Zahlung von ihrer Ansicht nach überhöhter Vergütung an den Betriebsratsvorsitzenden und weitere Betriebsratsmitglieder. Die Neuregelung zur Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder sei wegen der für alle gleichermaßen vorgesehenen Pauschale gesetzeswidrig. Beschlüsse des Betriebsrats, an denen zu Unrecht begünstigte Mitglieder mitgewirkt hätten, seien nichtig, insbesondere der Beschluss zur Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren.
Die Daimler AG und der Betriebsrat sind den Anträgen, die sie schon für unzulässig, aber auch unbegründet halten, entgegengetreten. So fehle es den Antragstellern mangels Betroffenheit in eigenen Rechten an der nötigen Antragsbefugnis. Die Betriebsratsmitglieder würden gesetzeskonform, dem Ehrenamtsprinzip entsprechend, vergütet. Die bestehenden Vergütungsrahmen für Betriebsräte seien lediglich Auslegungshilfen für die korrekte Bemessung der Vergütung.
Die Anträge hatten keinen Erfolg, weil sie größtenteils unzulässig und im Übrigen unbegründet waren. Für einige Anträge fehlte es an der Antragsbefugnis - dieses Erfordernis soll Popularklagen ausschließen - der Antragsteller, weil diese nicht unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind, wenn andere Betriebsratsmitglieder möglicherweise begünstigt werden. Die allgemeine Kontrollbefugnis nach § 80 I Nr. 1 BetrVG steht nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Die zulässigen Anträge waren unbegründet. Hierbei handelte es sich zum Teil um sog. Globalanträge, die erfolglos waren, weil eine der möglichen Fallgestaltungen der begehrten Unterlassung schon als unbegründet zurückzuweisen war. So kann dem Arbeitgeber nicht für alle Zeiten und in allen Varianten untersagt werden, pauschale Regelungen für die Mehrarbeitsvergütung von Betriebsräten aufzustellen. Zum Teil fehlte es den Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis, weil ein aktueller Klärungsbedarf der streitigen Frage nicht vorliegt und das Gericht nicht zur Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens berufen ist. Der Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten war ordnungsgemäß, da die betroffenen Betriebsratsmitglieder lediglich mittelbar im Sinne einer bloßen „Gruppenbetroffenheit“ entsprechend der Rechtsprechung des BAG betroffen waren.

Die unterlegenen Antragsteller können gegen den Beschluss binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
(Az.: 29 BV 26/13)

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